PFLEGE & HAUSWIRTSCHAFT · § 45b
§ 45b Entlastungsleistungen in Schönebeck und der Region
Anerkannte Unterstützung im Alltag für Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 – persönlich und kassenfähig nach den jeweiligen Voraussetzungen.
Anspruch prüfen lassenALLTAG ERLEICHTERN
Selbstständigkeit stärken und Angehörige spürbar entlasten.
Der Entlastungsbetrag ist für qualitätsgesicherte Leistungen vorgesehen, die den Alltag zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige unterstützen.
Als nach Landesrecht anerkanntes Angebot stimmen wir Haushaltsunterstützung, Begleitung und Betreuung passend zu Ihrer persönlichen Situation ab.
§ 45b SGB XI · ENTLASTUNGSBETRAG 2026
Bis zu 131 Euro monatlich für anerkannte Alltagshilfe
LEISTUNGSUMFANG
So unterstützen wir Sie
Haushaltsunterstützung
Praktische Hilfe für einen gepflegten und gut organisierten Haushalt.
Einkäufe & Besorgungen
Alltägliche Wege zuverlässig vorbereiten oder begleiten.
Alltagsbegleitung
Gesellschaft, Gespräche und gemeinsame Aktivitäten.
Termine & Struktur
Den Tages- und Wochenablauf übersichtlich organisieren.
Angehörige entlasten
Zeit schaffen und verlässliche Unterstützung bereitstellen.
Nachweise & Abrechnung
Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnungsfähig vorbereiten.
PASSEND FÜR IHREN ALLTAG
Unterstützung für unterschiedliche Situationen
Pflegegrad 1
Frühzeitig Unterstützung und Selbstständigkeit erhalten.
Pflegegrad 2–5
Alltagshilfe ergänzend zur häuslichen Versorgung.
Pflegende Angehörige
Verlässliche Entlastung im laufenden Alltag.
PERSÖNLICHE ANFRAGE
Entlastungsleistungen unverbindlich anfragen
Wir prüfen Ihre Angaben persönlich und besprechen die mögliche Abrechnung mit Ihnen.
HÄUFIGE FRAGEN
Fragen zu Entlastungsleistungen
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 bis 5 können bis zu 131 Euro monatlich beanspruchen. Die Verwendung muss den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
Kann der Betrag angespart werden?
Nicht genutzte Monatsbeträge können sich innerhalb des Kalenderjahres summieren. Ein nicht ausgeschöpfter Betrag kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Wer entscheidet über die Erstattung?
Die zuständige Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen prüft die Voraussetzungen und erstattet gegen die erforderlichen Nachweise.
WEITERE UNTERSTÜTZUNG